§ 12 GSG — Überleitungsvorschrift für die Verbände der Krankenkassen
Die §§ 10 und 11 gelten für die Landes- und Bundesverbände entsprechend.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.