§ 12 GSG — Überleitungsvorschrift für die Verbände der Krankenkassen

Die §§ 10 und 11 gelten für die Landes- und Bundesverbände entsprechend.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.