GSG

Gesetz zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung

Ausfertigungsdatum:
21.12.1992
Fundstelle:
BGBl I 1992, 2266
Stand:
20260506175026
Inhaltsübersicht

Artikel 1
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 2
Zweite Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 3
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 4
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 5
Änderung der Reichsversicherungsordnung

Artikel 6
Änderung des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte

Artikel 7
Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte

Artikel 8
Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes

Artikel 9
Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte

Artikel 10
Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte

Artikel 11
Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes

Artikel 12
Änderung der Bundespflegesatzverordnung

Artikel 13
Regelung über Maßstäbe und Grundsätze für den Personalbedarf in der stationären Krankenpflege (Pflege-Personalregelung)

Artikel 14
Krankenhausinvestitionsprogramm für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet

Artikel 15
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes

Artikel 16
Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes

Artikel 17
Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes

Artikel 18
Änderung des Arzneimittelgesetzes

Artikel 19
Änderung des Gesetzes über das Apothekenwesen

Artikel 20
Änderung der Gebührenordnung für Ärzte

Artikel 21
Änderung der Gebührenordnung für Zahnärzte

Artikel 22
Änderung des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde

Artikel 23
Budgetierung der Verwaltungsausgaben

Artikel 24
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Artikel 25
Änderung des Gesundheits-Reformgesetzes

Artikel 26
Unwirksamkeit gesetzeswidriger Vereinbarungen

Artikel 27
Rechtsverordnungen zur Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen der Selbstverwaltung

Artikel 28
Erweiterung der Versicherungspflicht

Artikel 29
Arznei- und Heilmittelbudget für 1993

Artikel 30
Preismoratorium für Arzneimittel

Artikel 31
(weggefallen)

Artikel 32
Sonderkündigungsrecht für versicherungsfreie Personen

Artikel 33
Überleitungsvorschriften

Artikel 34
Übergangsregelungen zum Risikostrukturausgleich

Artikel 35
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Eingangsformel

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Art 12

Änderung der Bundespflegesatzverordnung

Art 13

Regelung über Maßstäbe und Grundsätze für den Personalbedarf in der stationären Krankenpflege (PflPersRgl)

Art 14

Krankenhausinvestitionsprogramm für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet

Art 23

Budgetierung der Verwaltungsausgaben

Art 24

Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Art 26

Unwirksamkeit gesetzeswidriger Vereinbarungen

Art 27

Rechtsverordnungen zur Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen der Selbstverwaltung

Art 28

Erweiterung der Versicherungspflicht

Art 29

Arznei- und Heilmittelbudget für 1993

Art 30

Preismoratorium für Arzneimittel

Art 31

Institut "Arzneimittel in der Krankenversicherung"

Art 32

Sonderkündigungsrecht für versicherungsfreie Personen

Art 33

Überleitungsvorschriften

§ 1

Altersgrenze für Vertragsärzte und Vertragszahnärzte

Bei Vertragsärzten und Vertragszahnärzten, die am 1. Januar 1999 das 68. Lebensjahr bereits vollendet haben, endet die Zulassung am 1. Januar 1999. War der Vertragsarzt oder Vertragszahnarzt zu diesem Zeitpunkt

1.

weniger als 20 Jahre als Vertragsarzt oder Vertragszahnarzt tätig und

2.

vor dem 1. Januar 1993 als Vertragsarzt oder Vertragszahnarzt zugelassen, verlängert der Zulassungsausschuß die Zulassung längstens bis zum Ablauf dieser Frist. Satz 1 gilt für angestellte Ärzte und Zahnärzte entsprechend.

§ 2

Eintragung in das Arztregister

Bis zum 31. Dezember 1993 erfolgte Eintragungen in das Arztregister bleiben unberührt. Wird ein Antrag auf Zulassung als Vertragsarzt nach dem 31. Dezember 1994 gestellt, hat der Arzt unbeschadet des Satzes 1 die Voraussetzungen des § 95a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu erfüllen.

§ 3

Entscheidung über die Zulassung

(1) Einem Antrag auf Zulassung als Vertragsarzt, der bis zum 31. Januar 1993 gestellt wird, ist auch dann zu entsprechen, wenn Zulassungsbeschränkungen nach dem 1. Januar 1993 gemäß § 103 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch angeordnet sind. Die Zulassung nach Satz 1 endet, wenn die vertragsärztliche Tätigkeit nicht spätestens bis zum 1. Oktober 1993 aufgenommen wird. Abweichend von § 95 Abs. 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch kann ein Antrag nach Satz 1 auch dann gestellt werden, wenn die Vorbereitungszeit nach § 95 Abs. 2 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vor dem 5. November 1992 begonnen hat und vor dem 1. April 1993 abgeschlossen worden ist.

(2) Der Zulassungsausschuß kann über Zulassungsanträge, die nach dem 31. Januar 1993 gestellt werden, erst dann entscheiden, wenn der Landesausschuß der Ärzte und Krankenkassen die Feststellung nach § 103 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch getroffen hat. Anträge nach Satz 1 sind wegen Zulassungsbeschränkungen auch dann abzulehnen, wenn diese noch nicht bei Antragstellung angeordnet waren.

(3) Der Zulassungsausschuß kann Genehmigungen zur Anstellung eines Arztes nach § 32b Abs. 2 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte erst erteilen, wenn der Landesausschuß der Ärzte und Krankenkassen die Feststellung nach § 103 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch getroffen hat.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Vertragszahnärzte entsprechend.

§ 3a

Umwandlung der Kassenärzte in Vertragsärzte

(1) Die Ärzte und Zahnärzte, die am 31. Dezember 1992 sowohl als Kassenärzte oder Kassenzahnärzte zugelassen waren als auch Vertragsärzte oder Vertragszahnärzte der Ersatzkassen waren, sind zugelassene Vertragsärzte oder Vertragszahnärzte.

(2) Die Rechtsstellung der am 31. Dezember 1992 nur an der ärztlichen und zahnärztlichen Versorgung teilnehmenden Vertragsärzte und Vertragszahnärzte der Ersatzkassen bleibt unberührt.

§ 4

Freiwillige Versicherung

Für Personen, die bis zum 31. Dezember 1992 aus der Versicherungspflicht ausscheiden, gelten § 9 Abs. 1 Nr. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte jeweils in der bis dahin geltenden Fassung auch dann, wenn der Beitritt nach dem 31. Dezember 1992 der Krankenkasse angezeigt wird.

§ 5

Versorgung mit kieferorthopädischen Leistungen bei Erwachsenen

Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und deren kieferorthopädische Behandlung vor dem 1. Januar 1993 begonnen hat, haben Anspruch auf Übernahme der Kosten der kieferorthopädischen Behandlung einschließlich zahntechnischer Leistungen in der Höhe, wie sie das am 31. Dezember 1992 geltende Recht vorsah, wenn die Krankenkasse vor dem 5. November 1992 über den Anspruch bereits schriftlich entschieden hat.

§ 6

Versorgung mit Zahnersatz

Versicherte, deren zahnärztliche Behandlung zur Versorgung mit Zahnersatz oder Zahnkronen vor dem 1. Januar 1993 begonnen hat, haben Anspruch auf Übernahme der Kosten der zahnärztlichen Behandlung und der Kosten für zahntechnische Leistungen in der Höhe, wie sie das am 31. Dezember 1992 geltende Recht vorsah, wenn die Krankenkasse vor dem 5. November 1992 über den Anspruch bereits schriftlich entschieden hat.

§ 7

Weitergeltung bestehender Verträge

(1) Verträge zur Regelung der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung, die am 31. Dezember 1992 auslaufen, gelten so lange fort, bis die Vertragspartner neue Regelungen treffen oder die Schiedsämter nach § 89 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch deren Inhalt festsetzen.

(2) Sofern ab 1. Januar 1993 die Kassenärztliche Bundesvereinigung, die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung oder die Spitzenverbände der Krankenkassen keine Abschlußbefugnis haben, treten an Stelle der Kassenärztlichen Bundesvereinigung die Kassenärztlichen Vereinigungen, an Stelle der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen, an Stelle der Spitzenverbände der Krankenkassen die Landesverbände der Krankenkassen oder die Verbände der Ersatzkassen, die insoweit die Rechte und Pflichten eines Landesverbandes ausüben, in die Verträge ein.

§ 8

Wirkung der Beanstandung von Vergütungsvereinbarungen

-

§ 9

Wirkung der Beanstandung von Entscheidungen der Schiedsämter

-

§ 10

Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates

(1) Die Vertreterversammlung der in § 35a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in der ab 1. Januar 1996 geltenden Fassung genannten Krankenkasse wählt bis zum 30. Juni 1995 aus ihrer Mitte die Mitglieder des Verwaltungsrates nach § 31 Abs. 3a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in der ab 1. Januar 1996 geltenden Fassung. Hierbei ist § 43 Abs. 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in der ab 1. Januar 1996 geltenden Fassung zu beachten. Für diese Wahl gelten die Mitglieder des Vorstandes als Mitglieder der Vertreterversammlung. Im übrigen gelten die Vorschriften des Vierten Buches Sozialgesetzbuch über die Wahl des Vorstandes entsprechend.

(2) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

(3) Die erste Amtsdauer der Mitglieder des Verwaltungsrates endet mit Ablauf der achten Amtsperiode der Selbstverwaltungsorgane.

§ 11

Wahl des Vorstands der Krankenkasse

Der Verwaltungsrat nach § 10 wählt bis zum 31. Dezember 1995 den Vorstand sowie aus dessen Mitte den Vorstandsvorsitzenden und dessen Stellvertreter. Dabei ist § 35a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in der ab 1. Januar 1996 geltenden Fassung anzuwenden.

§ 12

Überleitungsvorschrift für die Verbände der Krankenkassen

Die §§ 10 und 11 gelten für die Landes- und Bundesverbände entsprechend.

§ 13

Überleitungsvorschrift für die Vereinigung von Ersatzkassen

(1)

(2) Vereinigen sich Ersatzkassen vor dem 1. Januar 1996, darf die entstehende Ersatzkasse nur Personen aufnehmen, die von den an der Vereinigung beteiligten Ersatzkassen am 31. Dezember 1994 hätten aufgenommen werden dürfen.

§ 14

Versicherungspflicht von Rentnern

Wer am 31. Dezember 1992 auf Grund des Bezugs einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig war oder wegen Beantragung einer Rente als Mitglied galt, bleibt für die Dauer des Bezugs dieser Rente oder bis zu dem Tag, an dem der Rentenantrag zurückgezogen oder die Ablehnung des Antrags unanfechtbar wird, auch dann versicherungspflichtig, wenn er die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder nach Artikel 56 Abs. 1 bis 3 des Gesundheits-Reformgesetzes nicht erfüllt.

Art 34

Übergangsregelungen zum Risikostrukturausgleich

§ 1

(1) Für das Geschäftsjahr 1994 bleiben außer Betracht:

1.

Leistungsausgaben, soweit sie auf in § 5 Abs. 1 Nr. 11 und 12 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannte Personen und ihre nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versicherten Familienangehörigen entfallen, bei der Ermittlung der Leistungsausgaben nach § 266 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und des Bedarfssatzes nach § 145 Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,

2.

Beitragseinnahmen von in § 5 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Pflichtversicherten, die eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, soweit diese Beitragseinnahmen auf Renten, Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen entfallen, bei der Ermittlung des Beitragsbedarfs und der Finanzkraft nach § 266 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie des Bedarfssatzes nach § 145 Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.

(2) Zu den Ausgaben für das Geschäftsjahr 1994 nach § 145 Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zählt auch der von jeder Krankenkasse zu tragende Finanzierungsanteil nach § 270 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.

§ 2

Die §§ 268 bis 273 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch treten außer Kraft, wenn die auf der Grundlage der Geschäfts- und Rechnungsergebnisse des Jahres 1994 entstandenen Ansprüche und Verpflichtungen der Krankenkassen ausgeglichen sind. Den Zeitpunkt des Außerkrafttretens bestimmt der Bundesminister für Gesundheit in der Rechtsverordnung nach § 266 Abs. 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Für Geschäfts- und Rechnungsergebnisse in der Krankenversicherung der Rentner gilt ab 1. Januar 1995 der Risikostrukturausgleich nach § 266 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.

§ 3

(1) Die Satzungen der Spitzenverbände können für das Geschäftsjahr 1993 Bestimmungen über finanzielle Hilfen in besonderen Notlagen einer Krankenkasse ihrer Kassenart vorsehen. Voraussetzung ist, daß der Bedarfssatz dieser Krankenkasse den bundesdurchschnittlichen Bedarfssatz der Kassenart um mehr als 12,5 vom Hundert übersteigt und daß ein Finanzausgleichsverfahren nach § 266 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch durchgeführt worden ist. Näheres über Voraussetzungen, Umfang, Finanzierung und Durchführung der finanziellen Hilfen regeln die Satzungen. Die Satzungsbestimmungen bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Spitzenverbands. Eine Krankenkasse kann die Hilfe innerhalb von 60 Kalendermonaten nur einmal erhalten. § 266 Abs. 2 Satz 3 und 4 und § 313 Abs. 10 Buchstabe a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.

(2) Der Vorstand des Spitzenverbandes entscheidet über die Hilfe auf Antrag des Vorstandes der Krankenkasse nach Anhörung der Mitglieder des Spitzenverbandes. Vor der Entscheidung über die Hilfe hat der Spitzenverband die Ursachen des überdurchschnittlichen Bedarfssatzes nach Absatz 1 gemeinsam mit der Krankenkasse und, wenn die Krankenkasse einem Landesverband angehört, mit dem Landesverband zu untersuchen und Maßnahmen festzulegen, die geeignet sind, die Finanzlage der Krankenkasse zu verbessern. § 266 Abs. 3 Satz 4 bis 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

§ 4

Bedarfssatz nach § 145 Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist für das Geschäftsjahr 1993 das Verhältnis der Ausgaben für Leistungen ohne die nach § 269 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ausgleichsfähigen Aufwendungen zur Summe der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder ohne die in § 270 Satz 4 Nr. 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Beträge. Die Ausgaben sind zu mindern um die von Dritten erstatteten Ausgaben für Leistungen, um die Ausgaben für Mehr- und Erprobungsleistungen und für Leistungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Zu den Ausgaben zählt auch der Finanzierungsanteil nach § 270 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.

Art 35

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.