§ 5 GruWErl

(1) Über die Verleihung des Grubenwehr-Ehrenzeichens erhält der Ausgezeichnete eine Verleihungsurkunde mit der Unterschrift des Bundespräsidenten.

(2) Das Grubenwehr-Ehrenzeichen geht in das Eigentum des Beliehenen über. Eine Rückgabepflicht seiner Hinterbliebenen besteht nicht.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.