Art 4 GrAbfertAUTVtrG 1967

Soweit für vor Inkrafttreten des Vertrages eingeführte Waren Eingangsabgaben gestundet worden sind, werden sie erlassen, wenn die Waren, wären sie nach Inkrafttreten des Vertrages eingeführt worden, abgabenfrei blieben.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.