Art 2 GrÄndStVtr BW/HE

(1) Folgende in dem abgetretenen Gebiet belegenen Gegenstände des Verwaltungsvermögens gehen entschädigungslos über:

Die Flurstücke 4373/6 und 4373/7 (Landesstraße 3110) vom Land Baden-Württemberg auf das Land Hessen, das Flurstück 4510 (Landgraben) von der Stadt Hemsbach auf die Stadt Lampertheim.

(2) Die von der Abtretung betroffenen Städte werden ermächtigt, für den Steuerkraftverlust der Stadt Hemsbach eine Ausgleichszahlung zu vereinbaren.

(3) Im übrigen regeln die von der Abtretung betroffenen Landkreise und Städte Rechtsfolgen der Änderung ihrer Gebiete und die Auseinandersetzung durch Vereinbarung.

(4) Vereinbarungen nach Absatz 2 und 3 bedürfen der Genehmigung des Regierungspräsidiums Karlsruhe und des Regierungspräsidenten in Darmstadt als der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörden.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.