Art 7 GrÄndStVtr BB/SN

(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden unverzüglich ausgetauscht.

(2) Dieser Vertrag tritt am Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.