Art 4 GrÄndStVtr BB/SN

Die beteiligten Gemeinden und Landkreise sind verpflichtet, möglichst innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Vertrages die hiermit zusammenhängenden Fragen der Verwaltung zu regeln, insbesondere die Übergabe von Akten, Urkunden, Registern und dergleichen zu vereinbaren sowie die für die Fortführung des Liegenschaftskatasters und für die Berichtigung des Grundbuches erforderlichen Erklärungen abzugeben. Die Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung der jeweils zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde. Die Verpflichtung nach Satz 1 erstreckt sich auch auf sämtliche Behörden der Vertragsparteien einschließlich der Gerichte.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.