§ 34 GNotKG — Wertgebühren
(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Geschäftswert richten, bestimmt sich die Höhe der Gebühr nach Tabelle A oder Tabelle B.
(2) Die Gebühr beträgt bei einem Geschäftswert bis 500 Euro nach Tabelle A 40 Euro, nach Tabelle B 15 Euro. Sie erhöht sich bei einem
Geschäfts-
wert
bis ... Eurofür jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren ... Euroin
Tabelle A
um ... Euroin
Tabelle B
um ... Euro
2 000 500 21,00 4,00
10 000 1 000 22,50 6,00
25 000 3 000 30,50 8,00
50 000 5 000 40,50 10,00
200 000 15 000140,00 27,00
500 000 30 000210,00 50,00
über
500 000
50 000
210,00
5 000 000 50 000 80,00
10 000 000 200 000130,00
20 000 000 250 000150,00
30 000 000 500 000280,00
über
30 000 000
1 000 000
120,00
(3) Gebührentabellen für Geschäftswerte bis 3 Millionen Euro sind diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.
(4) Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.
(5) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.