§ 29 GNotKG — Kostenschuldner im Allgemeinen

Die Notarkosten schuldet, wer

1.

den Auftrag erteilt oder den Antrag gestellt hat,

2.

die Kostenschuld gegenüber dem Notar übernommen hat oder

3.

für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.