§ 114 GNotKG — Rückgabe eines Erbvertrags aus der notariellen Verwahrung
Der Geschäftswert für die Rückgabe eines Erbvertrags aus der notariellen Verwahrung bestimmt sich nach § 102 Absatz 1 bis 3.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.