§ 111 GNotKG — Besondere Beurkundungsgegenstände

Als besonderer Beurkundungsgegenstand gelten stets

1.

vorbehaltlich der Regelung in § 109 Absatz 2 Nummer 2 eine Verfügung von Todes wegen,

2.

ein Ehevertrag im Sinne von § 1408 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,

3.

eine Anmeldung zu einem Register und

4.

eine Rechtswahl nach dem internationalen Privatrecht.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.