§ 111 GNotKG — Besondere Beurkundungsgegenstände
Als besonderer Beurkundungsgegenstand gelten stets
1.
vorbehaltlich der Regelung in § 109 Absatz 2 Nummer 2 eine Verfügung von Todes wegen,
2.
ein Ehevertrag im Sinne von § 1408 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
3.
eine Anmeldung zu einem Register und
4.
eine Rechtswahl nach dem internationalen Privatrecht.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.