§ 1 GlasVAusbV — Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Glasveredler/Glasveredlerin wird
1.
gemäß § 25 der Handwerksordnung für die Ausbildung für das Gewerbe Nummer 34, Glasveredler, der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung sowie
2.
gemäß § 25 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.