Inhaltsübersicht GiMedAusbV

Abschnitt 1

Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung

§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

§ 2Dauer der Berufsausbildung

§ 3Begriffsbestimmungen

§ 4Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan

§ 5Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild

§ 6Ausbildungsplan

Abschnitt 2

Zwischenprüfung

§ 7Zeitpunkt

§ 8Inhalt

§ 9Prüfungsbereiche

§ 10Prüfungsbereich „Immersive Medienprodukte in Entwicklungsumgebungen vorbereiten und erstellen“

§ 11Prüfungsbereich „3D-Modelle und Medienprodukte erstellen“

Abschnitt 3

Abschlussprüfung

§ 12Zeitpunkt

§ 13Inhalt

§ 14Prüfungsbereiche

§ 15Prüfungsbereich „Immersive Medien produzieren“

§ 16Prüfungsbereich „Immersive Medien konzipieren und gestalten“

§ 17Prüfungsbereich „Produktion von immersiven Medien organisieren und umsetzen“

§ 18Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“

§ 19Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung

§ 20Mündliche Ergänzungsprüfung

Abschnitt 4

Schlussvorschrift

§ 21Inkrafttreten

AnlageAusbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Gestalter für immersive Medien und zur Gestalterin für immersive Medien

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.