§ 14 GiMedAusbV — Prüfungsbereiche

Die Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.

„Immersive Medien produzieren“,

2.

„Immersive Medien konzipieren und gestalten“,

3.

„Produktion von immersiven Medien organisieren und umsetzen“ sowie

4.

„Wirtschafts- und Sozialkunde“.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.