§ 19 GGVSee — Pflichten des Auftraggebers des Beförderers
Wer einen Beförderer mit der Beförderung gefährlicher Güter in verpackter Form mit Seeschiffen beauftragt, hat dem Beförderer vor der Verladung folgende Dokumente zu übergeben oder zu übermitteln:
1.
ein Beförderungsdokument, das die in Abschnitt 5.4.1 des IMDG-Codes und § 6 Absatz 1 Nummer 1 geforderten Angaben enthält;
2.
die nach Abschnitt 5.4.2 des IMDG-Codes geforderte Bescheinigung (CTU-Packzertifikat);
3.
die Unterlagen nach § 3 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 und 3, wenn zutreffend, und
4.
alle weiteren gemäß Absatz 5.1.5.4.2, Abschnitt 5.4.4 und den Unterabschnitten 5.5.2.4 und 5.5.3.7 des IMDG-Codes für die Beförderung vorgeschriebenen Dokumente.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.