§ 15 GGVSee — Zuständigkeiten der für die Schiffssicherheit zuständigen bundesunmittelbaren Berufsgenossenschaft
Die für die Schiffssicherheit zuständige bundesunmittelbare Berufsgenossenschaft ist zuständig für
1.
Eignungsbescheinigungen nach den in § 3 Absatz 1 genannten Vorschriften;
2.
Ausnahmen nach § 7 Absatz 3;
3.
Ausnahmen nach § 7 Absatz 4 und
4.
die Erteilung von Bescheinigungen nach Ziffer 1.3.2 des IMSBC-Codes.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.