§ 15 GGVSee — Zuständigkeiten der für die Schiffssicherheit zuständigen bundesunmittelbaren Berufsgenossenschaft

Die für die Schiffssicherheit zuständige bundesunmittelbare Berufsgenossenschaft ist zuständig für

1.

Eignungsbescheinigungen nach den in § 3 Absatz 1 genannten Vorschriften;

2.

Ausnahmen nach § 7 Absatz 3;

3.

Ausnahmen nach § 7 Absatz 4 und

4.

die Erteilung von Bescheinigungen nach Ziffer 1.3.2 des IMSBC-Codes.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.