Anlage 3 GGKostV — (zu § 1 Absatz 3)Gebührenverzeichnis Gebühren der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung

(Fundstelle: BGBl. 2025 I Nr. 147, S. 9)

Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) ergeben sich aus § 8 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt und aus § 12 Absatz 1 der Gefahrgutverordnung See. Für die Gebührenfestsetzung werden die Stundensätze der jeweils tätigen Organisationseinheiten der BAM zugrunde gelegt.

Organisationseinheit

AbteilungBezeichnung der OrganisationseinheitStundensatz

(EUR)

1Analytische Chemie; Referenzmaterialien173

2Prozess- und Anlagensicherheit194

3Gefahrgutumschließungen; Energiespeicher156

4Material und Umwelt164

5Werkstofftechnik163

6Materialchemie154

7Bauwerkssicherheit144

8Zerstörungsfreie Prüfung142

9Komponentensicherheit149

SQualitätsinfrastruktur123

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