Anlage 3 GGKostV — (zu § 1 Absatz 3)Gebührenverzeichnis Gebühren der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung
(Fundstelle: BGBl. 2025 I Nr. 147, S. 9)
Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) ergeben sich aus § 8 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt und aus § 12 Absatz 1 der Gefahrgutverordnung See. Für die Gebührenfestsetzung werden die Stundensätze der jeweils tätigen Organisationseinheiten der BAM zugrunde gelegt.
Organisationseinheit
AbteilungBezeichnung der OrganisationseinheitStundensatz
(EUR)
1Analytische Chemie; Referenzmaterialien173
2Prozess- und Anlagensicherheit194
3Gefahrgutumschließungen; Energiespeicher156
4Material und Umwelt164
5Werkstofftechnik163
6Materialchemie154
7Bauwerkssicherheit144
8Zerstörungsfreie Prüfung142
9Komponentensicherheit149
SQualitätsinfrastruktur123
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.