Anlage 2 GGKostV — (zu § 1 Absatz 2)GebührenverzeichnisGebühren des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung

(Fundstelle: BGBl. I 2019, 322)Inhaltsübersicht

Gebührennummer

I. Teil: Amtshandlungen nach § 11 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt001 bis 006

II. Teil: Amtshandlungen nach § 13 der Gefahrgutverordnung See100

I. Teil: Amtshandlungen nach § 11 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt

Gebühren-

nummerGebührentatbestandGebühr

(EUR)

001Prüfung und Erteilung der Genehmigung für die Bestimmung von nicht in Tabelle 2.2.7.2.2.1 aufgeführten Radionuklidwerten und von alternativen Radionuklidwerten nach Absatz 2.2.7.2.2.2 ADR/RID/ADN.50 bis 25 000

002Prüfung und Erteilung der Genehmigung der Beförderung von radioaktiven Stoffen (Absatz 5.1.5.1.2 ADR/RID/ADN).50 bis 25 000

003Prüfung und Erteilung der Beförderungsgenehmigung durch Sondervereinbarungen zur Beförderung radioaktiver Stoffe (Absatz 5.1.5.1.3 in Verbindung mit Abschnitt 1.7.4 ADR/RID/ADN).50 bis 25 000

004Prüfung und Erteilung der Zulassung der Bauart von Versandstücken für radioaktive Stoffe (Absatz 5.1.5.2.1 und 5.1.5.3.5, Unterabschnitt 6.4.22.2 bis 6.4.22.4 ADR/RID) und die Bestätigung nach Unterabschnitt 6.4.22.8 Buchstabe a ADR/RID.50 bis 2 000 000

005Prüfung und Erteilung der Zulassung der Bauart von gemäß Absatz 2.2.7.2.3.5 Buchstabe f freigestellten spaltbaren Stoffen (Absatz 5.1.5.2.1 und 5.1.5.3.5, Unterabschnitt 6.4.22.6 ADR/RID).50 bis 25 000

006Prüfung und Erteilung der Genehmigung des Strahlenschutzprogramms für die Beförderung von radioaktiven Stoffen mit einem Spezialschiff (Absatz 7.1.4.14.7.3.7 ADN).50 bis 25 000

II. Teil: Amtshandlungen nach § 13 der Gefahrgutverordnung See

Gebühren-

nummerGebührentatbestandGebühr

(EUR)

100Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, nach § 13 der Gefahrgutverordnung See.50 bis 2 000 000

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.