§ 6 G Artikel 29 Abs. 7

(1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

(2) Grenzänderungsverfahren nach Artikel 29 Abs. 7 des Grundgesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1241), die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits eingeleitet waren, werden nach dem bisher geltenden Recht zu Ende geführt.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.