§ 5 G Artikel 29 Abs. 7

(1) Mit der Gebietsänderung erhalten, soweit das aufnehmende Land oder das Bundesgesetz nichts Abweichendes bestimmt, in dem betroffenen Gebiet die Rechtsvorschriften des aufnehmenden Landes Geltung; die Rechtsvorschriften des abgebenden Landes treten außer Kraft.

(2) Soweit für Rechte und Pflichten in Gebieten, deren Landeszugehörigkeit geändert ist, Wohnsitz, Wohnung oder Aufenthalt Voraussetzung ist, gilt hierfür auch der Wohnsitz, die Wohnung oder der Aufenthalt in dem abgebenden Land vor der Gebietsänderung als Wohnsitz, Wohnung oder Aufenthalt in dem aufnehmenden Land.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.