§ 6 GGArt104aAbs4SLG

(1) Das Land übersendet dem Bund innerhalb von fünf Monaten nach Abschluß des Haushaltsjahres einen Bericht über die Durchführung und den Stand der Maßnahmen. Es berichtet weiter über die Höhe der bewilligten, der an das Land ausgezahlten und der verausgabten Bundesmittel sowie der verausgabten Landesmittel.

(2) Das Land berichtet auch über den jeweiligen Abschluß einer Maßnahme. Der Bericht muß einen zahlenmäßigen Nachweis und eine Sachdarstellung enthalten.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.