§ 2 GGArt104aAbs4SLG
Durch die Finanzhilfen des § 1 werden folgende Arten von Investitionen gefördert:
1.
Maßnahmen zur Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur,
2.
Maßnahmen zur Schaffung neuer Arbeitsplätze oder zum Ersatz von Arbeitsplatzverlusten in der Stahlindustrie, insbesondere durch Zuschüsse zu Sachinvestitionen an Unternehmen,
3.
sonstige Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur, insbesondere die Erschließung von Gewerbeflächen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.