§ 2 GesamtBeitrV 1998 — Berechnungsgrundlage

(1) Für die Berechnung des Gesamtbeitrages sind zugrunde zu legen:

1.

als Beitragssatz die Hälfte des Beitragssatzes im

BS

Durchschnitt des Kalenderjahres (----)

100

2.

als beitragspflichtige Einnahme (BE) ein Betrag in Höhe von 40 Prozent der monatlichen Bezugsgröße der Sozialversicherung sowie

3.

die Summe der Diensttage (DT) der versicherungspflichtigen Wehrdienstleistenden und Zivildienstleistenden im Beitragsjahr.

(2) Der Gesamtbeitrag der versicherungspflichtigen Wehrdienstleistenden und Zivildienstleistenden wird nach folgender Formel berechnet:

BE BS

-- x --- DT = Euro.

30 100

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.