§ 1 GesamtBeitrV 1998 — Grundsatz

Der Bund entrichtet für die versicherungspflichtigen Wehrdienstleistenden und für die versicherungspflichtigen Zivildienstleistenden (§ 25 Abs. 2 Satz 2 und 3, § 26 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch) je einen Gesamtbeitrag für das Kalenderjahr, in dem der Dienst geleistet worden ist (Beitragsjahr).

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.