§ 9 GeoZG — Geodateninfrastruktur und Geoportal

(1) Metadaten, Geodaten, Geodatendienste und Netzdienste werden als Bestandteile der nationalen Geodateninfrastruktur über ein elektronisches Netzwerk verknüpft.

(2) Der Zugang zum elektronischen Netzwerk nach Absatz 1 erfolgt auf der Ebene des Bundes durch ein Geoportal.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.