§ 8 GeoZG — Interoperabilität

(1) Geodaten und Geodatendienste sowie Metadaten sind interoperabel bereitzustellen.

(2) Einzelheiten werden durch Rechtsverordnung nach § 15 geregelt.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.