§ 5 GeoEnBeschrV — Beteiligung anderer Behörden
Die zuständige Behörde fordert die Behörden, deren Zuständigkeit durch die geplanten Maßnahmen berührt wird, auf, innerhalb einer Frist von drei Monaten für ihren Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme zu dem Antrag abzugeben. Dazu übermittelt die zuständige Behörde die Unterlagen nach § 3.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.