§ 1 GeoEnBeschrV — Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt das Verfahren zur Erteilung von Erlaubnissen nach § 5 Absatz 1 des Hohe-See-Einbringungsgesetzes für das Einbringen von Stoffen und Gegenständen im Rahmen des marinen Geo-Engineerings sowie das Verfahren der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung vor Erteilung der Erlaubnisse.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.