§ 4 GenBkBES
(1) Die Bank besitzt ein Grundkapital in Höhe von 250 Millionen Mark der DDR und einen Reservefonds. Das Grundkapital und der Reservefonds bilden das für die Erfüllung der Verbindlichkeiten der Bank haftende Eigenkapital. Kapitalhalter ist die Deutsche Demokratische Republik.
(2) Die Bank kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Kredite aufnehmen und gedeckte Schuldverschreibungen auf den Inhaber ausgeben.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.