§ 10 GenBkBES
(1) Die Bank wird im Rechtsverkehr durch den Vorstand vertreten. Er kann Bevollmächtigte auf der Grundlage der Rechtsvorschriften bestellen.
(2) Die Zweigniederlassungen werden von einem vom Vorstand bestellten Direktor geleitet. Die Vertretung der Zweigniederlassung im Rechtsverkehr erfolgt durch den Direktor und einen weiteren vom Vorstand bestellten Bevollmächtigten.
(3) Erklärungen der Bank sind rechtsverbindlich, wenn sie von zwei Vertretungsberechtigten abgegeben werden.
(4) Schriftliche Erklärungen, die das Dienstsiegel der Bank tragen, haben die Eigenschaft öffentlicher Urkunden. Zur Führung des Dienstsiegels sind die Mitglieder des Vorstandes und weitere vom Vorstand bestimmte leitende Mitarbeiter der Bank berechtigt.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.