§ 2 GenBkBEAnO
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank für Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft der DDR gemäß Anordnung vom 17. November 1969 (GBl. II Nr. 93 S. 575) bleiben bis zur Bestätigung der Geschäftsbedingungen der Genossenschaftsbank Berlin in Kraft.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.