§ 1 GenBkBEAnO
Auf der Grundlage des § 11 des Gesetzes vom 19. Dezember 1974 über die Staatsbank der Deutschen Demokratischen Republik (GBl. I Nr. 62 S. 580) in der Fassung des Gesetzes vom 6. März 1990 zur Änderung des Gesetzes über die Staatsbank der Deutschen Demokratischen Republik (GBl. I Nr. 16 S. 125) wird das Statut der Genossenschaftsbank Berlin (Anlage) bestätigt.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.