Eingangsformel GeldWNOBauspAnO
Auf Grund des § 9 Abs. 1 der 33. Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz (Bausparkassenverordnung) wird im Einvernehmen mit den übrigen Aufsichtsbehörden und der Bank deutscher Länder folgendes angeordnet:
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.