§ 5 GeldWNOBauspAnO — Erleichterte Herabsetzung der Bausparsumme

Wird eine Herabsetzung der Bausparsumme bis zum 30. Juni 1950 beantragt, so wird das vertragliche Teilkündigungsverfahren nicht angewandt. Das zum wegfallenden Teil der Bausparsumme gehörende Bausparguthaben wird als Sonderleistung des Bausparers im Zeitpunkt der Herabsetzung behandelt.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.