§ 14 DGIAG — Aufsicht, Rechnungsprüfung
(1) Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.
(2) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Stiftung finden die insoweit für die unmittelbare Bundesverwaltung gelten Vorschriften entsprechende Anwendung. Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Stiftung unterliegen der Prüfung durch den Bundesrechnungshof.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.