§ 12 GebReinAusbVO — Prüfungsbereiche von Teil 2

Teil 2 der Gesellenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.

Anwenden von Grund- und Außenreinigungsverfahren,

2.

Durchführen von Hygienemaßnahmen,

3.

Reinigen, Pflegen und Konservieren von Oberflächen sowie

4.

Wirtschafts- und Sozialkunde.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.