§ 8 GDolmG — Verlust und Rückgabe der Beeidigungsurkunde

(1) Der Verlust der Beeidigungsurkunde ist dem Aussteller und der nach § 2 zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen.

(2) Die Beeidigungsurkunde ist an den Aussteller zurückzugeben, wenn die Beeidigung

1.

durch Zeitablauf geendet hat (§ 7 Absatz 1 Satz 1),

2.

unwirksam geworden ist (§ 7 Absatz 2),

3.

unanfechtbar oder vollziehbar zurückgenommen wurde,

4.

unanfechtbar oder vollziehbar widerrufen wurde oder

5.

aus einem anderen Grund nicht oder nicht mehr wirksam ist.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.