§ 12 GDolmG — Kosten
Für die Beeidigung und die Verlängerung der Beeidigung von Dolmetschern werden Kosten nach den jeweiligen landesrechtlichen Kostengesetzen erhoben.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.