§ 22 GarBBAnO — Ausnahmen und weitergehende Anforderungen

(1) Für Garagen ohne Fahrverkehr, in denen die Kraftfahrzeuge mit mechanischen Förderanlagen von der Garagenzufahrt zu den Garageneinstellplätzen befördert und ebenso zum Abholen an die Garagenausfahrt zurückbefördert werden, können Ausnahmen von den Vorschriften dieser Anordnung zugelassen werden, wenn hinsichtlich der Betriebssicherheit und des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen.

(2) Weitergehende Anforderungen als nach dieser Anordnung können zur Erfüllung des § 3 BauO gestellt werden, soweit Garagen oder Stellplätze für Kraftfahrzeuge bestimmt sind, deren Länge mehr als 5 m und deren Breite mehr als 2 m beträgt.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.