Eingangsformel GAPStatV
Auf Grund des § 8 des Gesundheitsausgaben- und -personalstatistikgesetzes vom 11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754, 2799) verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.