§ 9 GAPStatV — Übermittlungspflicht des Zentralinstituts für die kassenärztliche Versorgung

Das Zentralinstitut für die kassenärztliche Versorgung übermittelt dem Statistischen Bundesamt für Zwecke der Krankheitskostenstatistik jährlich, spätestens bis zum 31. März des zweiten dem Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres, die auf Basis der Abrechnungsdaten aller vertragsärztlichen Praxen der Ärzte und Psychotherapeuten in Deutschland ermittelten Kostenanteile von ICD-Diagnosecodes, gegliedert nach Alter und Geschlecht.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.