Anlage 5 GAPKondV — (zu den §§ 16 und 17)Frühe Sommerkulturen

(Fundstelle: BGBl. I 2022, 2276;

bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Frühe Sommerkulturen, soweit deren Aussaat oder Pflanzung in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis zum frühesten möglichen Zeitpunkt erfolgt:

1.

Sommergetreide ohne Mais und Hirse,

2.

Leguminosen ohne Sojabohnen,

3.

Sonnenblumen, Sommerraps, Sommerrübsen, Körnersenf, Körnerhanf, Leindotter, Lein, Mohn, Heil-, Duft- und Gewürzpflanzen, Küchenkräuter, Faserhanf, Buchweizen, Amaranth, Quinoa, Kleegras, Klee- bzw. Luzernegras-Gemisch, Ackergras, Grünlandeinsaat, Kartoffeln, Rüben, Gemüsekulturen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.