§ 27 GAPKondV — Verwaltungskontrollen

(1) Neben den systematischen Vor-Ort-Kontrollen führen die Kontrollbehörden bei allen Begünstigten Verwaltungskontrollen hinsichtlich der in Absatz 2 genannten Verpflichtungen durch.

(2) Im Rahmen von Verwaltungskontrollen überprüfen die Kontrollbehörden insbesondere, ob

1.

im Fall einer Umwandlung von Dauergrünland

a)

die Genehmigung nach § 5 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes vorliegt oder

b)

ein Fall von § 6 oder § 7 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes gegeben ist,

2.

der Begünstigte die Vorgaben zum Fruchtwechsel nach § 18 erfüllt.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.