§ 20 GAD — Mitwirkung der Ehegatten an dienstlichen Aufgaben
Wirken die Ehegatten im dienstlichen Interesse an der Erfüllung von Aufgaben der Beamten oder der Auslandsvertretung mit, so sind sie dabei zu unterstützen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.