Anlage 3b GärtnAusbV — (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Gärtner/zur Gärtnerin für die Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau - zeitliche Gliederung -

(Fundstelle: BGBl. I 1996, S. 411 - 413)

Erstes Ausbildungsjahr

1)

In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 3a Abschnitt I der Berufsbildposition

lfd. Nr. 1

der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen

unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen

lfd. Nr. 3.3

Erfassen und Beurteilen betriebs- und marktwirtschaftlicher Zusammenhänge,

lfd. Nr. 4

Böden, Erden und Substrate,

lfd. Nr. 5

Kultur und Verwendung von Pflanzen

zu vermitteln.

2)

In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 3a Abschnitt I der Berufsbildpositionen

lfd. Nr. 4

Böden, Erden und Substrate,

lfd. Nr. 6

Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe

unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen

lfd. Nr. 2

Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,

lfd. Nr. 3.1

Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,

lfd. Nr. 3.2

Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit

zu vermitteln.

3)

In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 3a Abschnitt I der Berufsbildposition

lfd. Nr. 5

Kultur und Verwendung von Pflanzen

unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen

lfd. Nr. 2

Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,

lfd. Nr. 3.1

Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,

lfd. Nr. 3.2

Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit

lfd. Nr. 6

Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe

zu vermitteln.

Zweites Ausbildungsjahr

1)

In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 3a Abschnitt II der Berufsbildposition

lfd. Nr. 4

Böden, Erden und Substrate

lfd. Nr. 6

Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe

unter Einbeziehung der in Anlage 3a Abschnitt III aufgeführten Berufsbildpositionen

lfd. Nr. 2

Ausführen von Erdarbeiten sowie Be- und Entwässerungsmaßnahmen,

lfd. Nr. 3

Herstellen von befestigten Flächen,

lfd. Nr. 4

Herstellen von Bauwerken in Außenanlagen

zu vermitteln.

Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 3a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen

lfd. Nr. 2

Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,

lfd. Nr. 3.1

Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,

lfd. Nr. 3.2

Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit

fortzuführen.

2)

In einem Zeitrahmen von insgesamt 3 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 3a Abschnitt II der Berufsbildposition

lfd. Nr. 5

Kultur und Verwendung von Pflanzen

unter Einbeziehung der in Anlage 3a Abschnitt III aufgeführten Berufsbildpositionen

lfd. Nr. 2

Ausführen von Erdarbeiten sowie Be- und Entwässerungsmaßnahmen,

lfd. Nr. 5

Ausführen von vegetationstechnischen Arbeiten

zu vermitteln.

Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 3a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen

lfd. Nr. 1.1

Berufsbildung,

lfd. Nr. 2

Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,

lfd. Nr. 3.1

Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,

lfd. Nr. 3.2

Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,

lfd. Nr. 6

Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe

fortzuführen.

3)

In einem Zeitrahmen von insgesamt 3 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 3a Abschnitt II der Berufsbildposition

lfd. Nr. 3

betriebliche Abläufe und wirtschaftliche Zusammenhänge

unter Einbeziehung der in Anlage 3a Abschnitt III aufgeführten Berufsbildpositionen

lfd. Nr. 1

Vorbereiten, Einrichten und Abwickeln von Baustellen,

lfd. Nr. 3

Herstellen von befestigten Flächen,

lfd. Nr. 4

Herstellen von Bauwerken in Außenanlagen

zu vermitteln.

Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 3a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen

lfd. Nr. 1.2

Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

lfd. Nr. 1.3

Mitgestalten sozialer Beziehungen,

lfd. Nr. 1.4

Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,

lfd. Nr. 2

Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,

lfd. Nr. 6

Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe

fortzuführen.

Drittes Ausbildungsjahr

1)

In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 3a Abschnitt III der Berufsbildpositionen

lfd. Nr. 1

Vorbereiten, Einrichten und Abwickeln von Baustellen,

lfd. Nr. 2

Ausführen von Erdarbeiten sowie Be- und Entwässerungsmaßnahmen

zu vermitteln.

Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 3a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen

lfd. Nr. 1.4

Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,

lfd. Nr. 2

Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,

lfd. Nr. 3

betriebliche Abläufe und wirtschaftliche Zusammenhänge,

lfd. Nr. 4

Böden, Erden und Substrate,

lfd. Nr. 6

Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe

fortzuführen.

2)

In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 3a Abschnitt III der Berufsbildposition

lfd. Nr. 3

Herstellen von befestigten Flächen

im Zusammenhang mit der Berufsbildposition

lfd. Nr. 1

Vorbereiten, Einrichten und Abwickeln von Baustellen

zu vermitteln.

Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 3a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen

lfd. Nr. 1

der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen,

lfd. Nr. 2

Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,

lfd. Nr. 3.1

Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,

lfd. Nr. 3.2

Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,

lfd. Nr. 6

Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe

fortzuführen.

3)

In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 3a Abschnitt III der Berufsbildpositionen

lfd. Nr. 4

Herstellen von Bauwerken in Außenanlagen,

lfd. Nr. 5

Ausführen von vegetationstechnischen Arbeiten

im Zusammenhang mit der Berufsbildposition

lfd. Nr. 1

Vorbereiten, Einrichten und Abwickeln von Baustellen

zu vermitteln.

Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 3a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen

lfd. Nr. 1.3

Mitgestalten sozialer Beziehungen,

lfd. Nr. 1.4

Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,

lfd. Nr. 2

Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,

lfd. Nr. 3.1

Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,

lfd. Nr. 5

Kultur und Verwendung von Pflanzen,

lfd. Nr. 6

Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe

fortzuführen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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