§ 1 GärtnAusbV — Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

(1) Der Ausbildungsberuf Gärtner/Gärtnerin wird staatlich anerkannt.

(2) Es kann zwischen den Fachrichtungen

1.

Baumschule,

2.

Friedhofsgärtnerei,

3.

Garten- und Landschaftsbau,

4.

Gemüsebau,

5.

Obstbau,

6.

Staudengärtnerei,

7.

Zierpflanzenbau gewählt werden.

(3) Die Bezeichnung der Fachrichtung tritt ergänzend zur Bezeichnung des Ausbildungsberufes hinzu.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.