§ 3 GüKGrKabotageV — Zuständigkeiten des Bundesamtes für Logistik und Mobilität (Bundesamt)
Das Bundesamt für Logistik und Mobilität (Bundesamt) ist zuständig für die Unterrichtungen nach Artikel 17 Absatz 1 und 2 und die Maßnahmen nach Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.