§ 12 GüKGrKabotageV — Ausnahmen
Eine Drittstaatengenehmigung ist nicht erforderlich für Beförderungen, die nach § 2 Absatz 1 oder auf Grund von § 23 Absatz 2 und 4 des Güterkraftverkehrsgesetzes von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausgenommen sind.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.