§ 5b G 10 — Schutz zeugnisverweigerungsberechtigter Personen
Für den Schutz zeugnisverweigerungsberechtigter Personen gilt § 3b entsprechend.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.