§ 5b G 10 — Schutz zeugnisverweigerungsberechtigter Personen

Für den Schutz zeugnisverweigerungsberechtigter Personen gilt § 3b entsprechend.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.