§ 19 G 10 — Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1.

einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Satz 1 zuwiderhandelt,

2.

entgegen § 2 Absatz 2 Satz 2 nicht sicherstellt, dass dort genanntes Personal vorhanden ist,

3.

entgegen § 2 Absatz 2 Satz 3 eine Person betraut,

4.

entgegen § 2 Absatz 2 Satz 4 nicht sicherstellt, dass eine Geheimschutzmaßnahme getroffen wird.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die nach § 10 Absatz 1 zuständige Stelle.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.